Allgemeine Geschäftsbedingungen für Content-Anbieter von Skype

Abschnitt 1. ENTWICKLUNGSVERFAHREN

1.1. Umfang und Zweck der Vereinbarung. Der Content-Anbieter beabsichtigt, die Plattform des Unternehmens zur Entwicklung, Einführung und Unterstützung von Voice-Services zu nutzen. Voice-Services umfassen kostenlose Voice-Services und gebührenpflichtige Services, die Skype zur Bereitstellung an Skype-Endnutzer zur Verfügung gestellt werden.

1.2 Entwicklung von Voice-Services. Die Content-Anbieter werden Anwendungen für Voice-Services entwickeln, die auf der Plattform genutzt bzw. gehostet und in nicht-öffentlichen Sitzungen über die Skype-Software getestet werden. Jeglicher Zugriff auf das Voice-Services-Programm und dessen Nutzung durch die Content-Anbieter im Rahmen der Entwicklung von Voice-Services und im Anschluss an deren öffentliche Einführung unterliegen den hierin beschriebenen Bedingungen.

1.3 Betaphase. Während der Betaphase wird das Unternehmen Skype Minuten zur Verfügung stellen, um die gegenseitige Verbindung und die Ausfallsicherheit der Netze des Unternehmens und von Skype zu testen. Damit soll gewährleistet werden, dass den Endnutzern der Zugriff auf die Voice-Services ordnungsgemäß und effektiv in Rechnung gestellt werden kann. In der Betaphase werden die Voice-Services den Endnutzern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die anschließende Bereitstellung dieser Voice-Services erfolgt gegen Bezahlung.

1.4 Kommerzielle Einführung von Voice-Services. Vor einer kommerziellen öffentlichen Einführung von Voice-Services wird der Content-Anbieter dem Unternehmen erlauben, alle Voice-Services zuerst anhand von Kriterien zu überprüfen und zu genehmigen, die zuvor vom Unternehmen und von Skype als angemessene Kriterien für die jeweiligen Voice-Services bestimmt wurden und für die das Unternehmen vor einer derartigen Einführung von Skype eine Benachrichtigung erhalten hat. Werden die Voice-Services des Content-Anbieters vom Unternehmen genehmigt, so werden diese Skype zur endgültigen Genehmigung vorgelegt, die nach dem alleinigen Ermessen von Skype verweigert oder zurückgestellt werden kann. Nach der endgültigen Genehmigung der Voice-Services durch Skype ist es dem Content-Anbieter erlaubt, den Voice-Service unter den Bedingungen der Skype-Website für die Endnutzer einzuführen. Vor Einführung der Voice-Services muss der Content-Anbieter Begleitmaterialien entwickeln, darunter eine für Endnutzer zugängliche Nutzungsanleitung für Voice-Services zusammen mit FAQs und einer den Voice-Services beigefügten Produktkurzbeschreibung, die vom Unternehmen genehmigt werden müssen.

1.5 Aufteilung der durch die Voice-Services erzielten Einnahmen. Einnahmen aus der Bereitstellung von gebührenpflichtigen Voice-Services werden wie in Abschnitt 2 unten näher erläutert zwischen Skype, dem Unternehmen und dem Content-Anbieter aufgeteilt. Einnahmen aus der Bereitstellung von kostenlosen Voice-Services werden wie unten in Abschnitt 2 näher erläutert zwischen Skype und dem Unternehmen aufgeteilt.

1.6 Lizenzen für Skype-Software. Die Nutzung der Skype-Software durch den Content-Anbieter unterliegt sämtlichen Bedingungen und Bestimmungen des für die jeweilige Skype-Software geltenden Endnutzer-Lizenzvertrages.

1.7 Keine stillschweigenden Lizenzen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in dieser Vereinbarung gewährt keine der Parteien weder direkt noch indirekt, weder ausdrücklich, stillschweigend noch durch Verzicht der jeweils anderen Partei Rechte oder Lizenzen an den geistigen Eigentumsrechten bzw. Befreiungen oder Immunität in Bezug auf derartige Rechte.

1.8 Lizenzerteilung. Ab der öffentlichen Einführung der Voice-Services gewährt der Content-Anbieter Skype und allen Endnutzern gegen die hierin und in der Skype-Website festgelegte Zahlung das Recht und die Lizenz zur Nutzung der Voice-Services.

Abschnitt 2. VERGÜTUNG VON GEBÜHRENPFLICHTIGEN SERVICES UND GEBÜHREN FÜR KOSTENLOSE SERVICES

2.1 Einnahmensanteil an gebührenpflichtigen Services. Wenn wie oben in Abschnitt 1 beschrieben nach der Betaphase ein gebührenpflichtiger Voice-Service kommerziell eingeführt wird, legt der Content-Anbieter für gebührenpflichtige Services eine Minutengebühr fest, die den Endnutzern gemäß Abschnitt 2.2 unten in Rechnung gestellt wird und nicht weniger als die Mindestminutengebühr betragen darf. Endnutzer werden die Minutengebühr für gebührenpflichtige Services mit SkypeOut-Guthaben bezahlen, das diese Endnutzer erworben haben und das von Skype verwaltet wird. Skype ist für den Einzug und die Verteilung der Einnahmen aus den gebührenpflichtigen Services verantwortlich, die durch gebührenpflichtige Voice-Services erwirtschaftet wurden. Die tatsächliche Nutzungszeit für gebührenpflichtige Voice-Services wird auf die nächste volle Minute aufgerundet. Skype erhält 30 % aller Einnahmen aus gebührenpflichtigen Services und das Unternehmen erhält 70 % aller Einnahmen aus gebührenpflichtigen Services, während sich der Content-Anbieter bezüglich seiner Vergütung nur an das Unternehmen wenden kann. Der Content-Anbieter bestätigt, dass Skype nach alleinigem Ermessen vom Endnutzer gezahlte Gebühren zurückerstatten kann. Diese Rückerstattungsbeträge werden vor der Auszahlung der Einnahmen aus gebührenpflichtigen Services an das Unternehmen und/oder den Content-Anbieter von den Einnahmen in Abzug gebracht.

2.2 Festlegung der Minutengebühr für gebührenpflichtige Services. Jeder Content-Anbieter, der gemäß dem auf der Skype-Website festgelegten Verfahren einen genehmigten gebührenpflichtigen Voice-Service einführt, muss zusammen mit dem Unternehmen eine Minutengebühr für gebührenpflichtige Services für die Nutzung und den Zugang zu einem derartigen gebührenpflichtigen Voice-Service in der auf der Skype-Website festgelegten Art und Weise bestimmen und vereinbaren. Diese Minutengebühr für gebührenpflichtige Services muss in allen Währungen, die Skype unterstützt, angegeben werden. Falls der Content-Anbieter diese Minutengebühr für gebührenpflichtige Services nicht in allen von Skype unterstützten Währungen angibt, wird Skype die entsprechende Minutengebühr für gebührenpflichtige Services (jedoch nicht weniger als die Mindestminutengebühr für gebührenpflichtige Services) auf Basis der derzeit gültigen Währungsumrechnungskurse bestimmen. Wenn ein Content-Anbieter die Minutengebühr für gebührenpflichtige Services in einer oder allen unterstützten Währungen erhöhen möchte, muss er Skype 45 Tage im Voraus darüber in Kenntnis setzen. Bei der Berechnung der Minutengebühren für gebührenpflichtige Services, die für die Nutzung von gebührenpflichtigen Voice-Services in Rechnung gestellt werden, wird die tatsächliche Anzahl der genutzten Minuten pro Gespräch auf die nächste volle Minute aufgerundet.

2.3 Zahlung von Gebühren für kostenlose Services. Wenn wie in Abschnitt 1 oben beschrieben nach der Betaphase ein kostenloser Voice-Service kommerziell eingeführt wird, legen das Unternehmen und Skype eine Minutengebühr für kostenlose Services fest, die dem Content-Anbieter gemäß Abschnitt 2.4 unten in Rechnung gestellt wird. Content-Anbieter zahlen die Minutengebühr für kostenlose Services direkt an das Unternehmen. Die Gebühren werden dem Content-Anbieter vom Unternehmen monatlich in Rechnung gestellt.

2.4 Festlegung der Minutengebühr für kostenlose Services. Jedem Content-Anbieter, der gemäß dem auf der Skype-Website festgelegten Verfahren einen genehmigten kostenlosen Voice-Service einführt, wird eine vom Unternehmen und Skype festgelegte Minutengebühr für kostenlose Services für den Zugang zu einem derartigen kostenlosen Voice-Service und dessen Nutzung in der auf der Skype-Website festgelegten Art und Weise berechnet. Bei der Berechnung der Minutengebühren für kostenlose Services, die für die Nutzung von kostenlosen Voice-Services in Rechnung gestellt werden, wird die tatsächliche Anzahl der genutzten Minuten pro Gespräch auf die nächste volle Minute aufgerundet.

2.5 Aufwendungen. Skype übernimmt keine Haftung für Aufwendungen des Content-Anbieters und der Content-Anbieter kann sich bezüglich der Vergütung derartiger Aufwendungen nicht an Skype wenden. Der Content-Anbieter ist für die Zahlung aller Arten von Steuern verantwortlich, die der Vergütung zugerechnet werden kann, die er für die Entwicklung von Voice-Services erhält.

Abschnitt 3. VERTRAULICHE INFORMATIONEN

3.1 Allgemeines. Während der Laufzeit erlangt der Content-Anbieter gegebenenfalls Kenntnis über Informationen, die Skype als vertraulich erachtet. Der Content-Anbieter muss alle derartigen Informationen vertraulich behandeln, ob diese als vertraulich identifiziert wurden oder nicht, und darf diese ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Skype weder ganz noch teilweise weitergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf Informationen, die (i) über öffentlich zugängliche Informationsquellen offen gelegt wurden, (ii) zu einem späteren Zeitpunkt ohne das Verschulden des Content-Anbieters über öffentlich zugängliche Informationsquellen offen gelegt werden, (iii) sich ohne jegliche Verpflichtungen oder Schweigepflichten jetzt bereits im Besitz des Content-Anbieters befinden oder (iv) dem Content-Anbieter von einer Drittpartei rechtmäßig mitgeteilt wurden bzw. zu einem späteren Zeitpunkt werden, aber nur soweit die Nutzung oder die Offenlegung dieser Informationen von dieser Drittpartei rechtmäßig genehmigt wurde bzw. wird. Im Rahmen seiner Vertragserfüllung muss der Content-Anbieter alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, die ihm im Hinblick auf die Informationen oder das Eigentum anderer Personen, Firmen und Gesellschaften ggf. jetzt oder später obliegen.

3.2 Vereinbarung. Der Content-Anbieter stimmt des Weiteren zu, dass die Bedingungen dieser Vereinbarung als vertrauliche Informationen gelten und diese Bedingungen weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt Dritten preisgegeben werden dürfen, außer: (a) mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Skype, (b) es ist anderweitig gegebenenfalls kraft Gesetzes, durch ein Rechtsverfahren oder aufgrund allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze vorgeschrieben oder (c) es erfolgt im Vertrauen an seinen Rechtsberater, Steuerberater oder ähnlich situierten Berater, und in allen Fällen nur dann, wenn ein legitimer Grund besteht, dass diese natürlichen oder juristischen Personen Kenntnis dieser vertraulichen Informationen haben müssen, und diese an entsprechende Schweigepflichten gebunden sind.

Abschnitt 4. EIGENTUMSRECHTE

Sämtliche vom Content-Anbieter entwickelten Voice-Services bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Content-Anbieters gemäß den Bedingungen des die Skype-Software begleitenden Endnutzer-Lizenzvertrages. Wann immer der Content-Anbieter zustimmt, Endnutzern den Voice-Service gemäß dem auf der Skype-Website festgelegten Verfahren bereitzustellen, gewährt der Content-Anbieter hiermit Skype, dessen angeschlossenen Unternehmen und Endnutzern für die Laufzeit dieser Vereinbarung eine nicht-exklusive weltweite gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Voice-Services des Content-Anbieters gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

Abschnitt 5. LAUFZEIT

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt ab Teilnahme des Content-Anbieters am Voice-Services-Programm und kann jederzeit von den Vertragsparteien ohne triftigen Grund gekündigt werden. Keiner der Parteien entstehen durch die unbegründete Kündigung dieser Vereinbarung Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei.

Abschnitt 6. GEWÄHRLEISTUNGEN DES CONTENT-ANBIETERS

Der Content-Anbieter erklärt sich durch seine Teilnahme am Voice-Services-Programm mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Der Content-Anbieter erklärt des Weiteren, dass es sich im Hinblick auf die unter dieser Vereinbarung vom Content-Anbieter bereitgestellten Voice-Services um Originalwerke des Content-Anbieters (oder der Mitarbeiter des Content-Anbieters) (mit Ausnahme von gemeinfreien und/oder von Skype bereitgestellten oder nach Skypes Ermessen enthaltenen Materialien) handelt, dass diese Voice-Services keine Rechte wie Urheberrechte, Patente, Marken oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzen, Dritte diffamieren oder die Privatsphäre Dritter verletzen und dass diese Voice-Services nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüchen ist, die gegebenenfalls Klagerechte bieten. Der Content-Anbieter erklärt und gewährleistet des Weiteren, dass (i) die bereitgestellten Materialien neu, handelsfähig, frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind und mit allen technischen Zeichnungen und Mustern übereinstimmen und entsprechend funktionieren und (ii) dass alle Services in einer erstklassigen, professionellen Weise erbracht werden. Wenn es sich beim Content-Anbieter um eine Gesellschaft, Firma oder sonstige Körperschaft handelt, erklärt und gewährleistet der Content-Anbieter, dass (i) er nach den Gesetzen des Landes/Bundesstaats, in dem das Unternehmen gegründet wurde, einen guten Status genießt und berechtigt ist, in dem Land/Bundesstaat, in dem die Services bereitgestellt werden sollen, geschäftlich tätig zu werden, dass (ii) der Content-Anbieter über einen schriftlichen Vertrag mit der Person bzw. den Personen verfügt, die die Dienste im Namen des Content-Anbieters verrichtet bzw. verrichten, der den Content-Anbieter berechtigt, die Dienstleistungen dieser Person/en gemäß den vertragsgegenständlichen Bedingungen bereitzustellen, dass (iii) der Content-Anbieter weder jetzt noch während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung den besagten Vertrag mit dieser Person bzw. diesen Personen verletzt oder in Verzug ist und dass (iv) der Content-Anbieter alle seine Verpflichtungen gegenüber der Person bzw. den Personen, die die Dienste verrichten, vollkommen erfüllen wird.

Abschnitt 7. UNABHÄNGIGE SUBUNTERNEHMER, SCHADENERSATZ, VEREINBARUNGEN MIT DRITTEN, STEUERN, SCHADLOSHALTUNG

Der Content-Anbieter ist und gilt als unabhängiger Subunternehmer von Skype und nichts in dieser Vereinbarung kann dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien bzw. ein Gemeinschaftsunternehmen derselben handelt oder dass eine Partei Arbeitnehmer oder Bevollmächtigter der anderen Partei ist. Skype übernimmt keine Haftung für Schäden an der dem Content-Anbieter gehörenden Ausstattung bzw. für deren Verlust, die/der im Verlauf der Verrichtung der Services entstehen können bzw. kann. Der Content-Anbieter bestätigt, dass nichts in dieser Vereinbarung dem Content-Anbieter das Recht gibt, Skype an Vereinbarungen mit Dritten zu binden oder dazu zu verpflichten. Diese Vereinbarung ist nicht zum Nutzen einer Drittpartei vorgesehen und gewährt diesen Parteien keinerlei Rechte oder Rechtsbehelfe, ob diese hierin erwähnt sind oder nicht. Darüber hinaus gewährleistet und erklärt der Content-Anbieter, dass er einzig und allein für alle auf sämtliche unter dieser Vereinbarung erzielten Einnahmen anfallenden Steuern und deren Ausgleich verantwortlich ist. Ferner erklärt sich der Content-Anbieter bereit, Skype und dessen Lizenznehmer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Nachfolger und Rechtsnachfolger gegen alle Haftungsansprüche (einschließlich Anwaltskosten), die ihm oder ihnen hinsichtlich der Zahlung von Steuern für die Services des Content-Anbieters entstehen können, schadlos zu halten, zu verteidigen (durch einen für Skype akzeptablen Anwalt) und davon freizustellen. Der Content-Anbieter wird Skype, dessen Lizenznehmer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Nachfolger und Rechtsnachfolger gegen jegliche Forderungen, Klagen, Verluste, Schäden und Kosten (u. a. Anwaltskosten), die sich aus der oder durch die tatsächliche(n) bzw. angedrohte(n) Nichteinhaltung von Erklärungen, Gewährleistungen, Verpflichtungen oder Abmachungen unter dieser Vereinbarung ergeben, schadlos halten und davon freistellen.

Abschnitt 8. VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN MITARBEITERN DES BERATERS

Wenn es sich beim Content-Anbieter um eine Gesellschaft, Firma oder sonstige juristische Person handelt, wird der Content-Anbieter allen seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern nachkommen, die Services unter dieser Vereinbarung erbringen, insbesondere die Zahlung einer nach anwendbaren Gesetzen geltenden Mindestvergütung an die Mitarbeiter, Innungs- oder Gewerkschaftsverträge, die Zahlung von Renten-, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträgen nach Maßgabe der geltenden Innungs- oder Gewerkschaftsverträge, die Einbehaltung und Meldung von Beiträgen, der nach dem Gesetz erforderlichen Abzüge für Versicherungen und anrechenbaren Steuern, u. a. Lohnsteuer und Arbeitslosenversicherung, und die Bereitstellung von Berufsunfallversicherung.

Abschnitt 9. NUTZUNG VON MARKEN

9.1 Keine Empfehlung. Der Content-Anbieter wird keine Erklärungen abgeben, die besagen bzw. implizieren, dass die Produkte des Content-Anbieters von Skype „zertifiziert“ (d. h. Skype Certified) sind oder dass Skype die Leistungsfähigkeit derartiger Produkte gewährleistet.

9.2 Nutzung des Namens des Content-Anbieters. Wenn ein Voice-Service des Content-Anbieters auf der Skype-Website eingeführt wird, erklärt sich der Content-Anbieter damit einverstanden und gibt er Skype und dessen angeschlossenen Unternehmen hiermit die Erlaubnis, dass die Beteiligung des Content-Anbieters während der Laufzeit in den Dokumentationen, Pressemitteilungen, auf der Skype-Website, in Broschüren oder Begleitmaterialien öffentlich bekannt gegeben und offen gelegt werden kann.

9.3 Nutzung von Skypes Namen. Der Content-Anbieter darf den Namen, die Logos oder die Marken von Skype ohne die schriftliche Genehmigung von Skype nicht zur Vermarktung von Produkten einsetzen. Die Nutzung des Namens, der Logos oder der Marken von Skype unterliegt den anwendbaren, zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien zur Skype-Markenpolitik.

Abschnitt 10. HILFSMITTEL UND ANLAGEN

Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges vorgesehen ist, wird der Content-Anbieter alle Arbeitskräfte, Hilfsmittel, Software, Computer-Hardware und Ausstattungen (die „Hilfsmittel“) zur Verfügung stellen oder diese Hilfsmittel zur Erfüllung dieser Vereinbarung vom Unternehmen beschaffen und sich nicht an Skype zur Bereitstellung von Hilfsmitteln wenden.

Abschnitt 11. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verschiedene in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe werden durch die in diesem Abschnitt und sonstigen Teilen dieser Vereinbarung festgelegte Bedeutung bestimmt.

„Angeschlossenes Unternehmen“ bedeutet im Hinblick auf eine Partei jede Art von Körperschaft, die direkt oder indirekt diese Partei kontrolliert, von dieser kontrolliert wird oder sich unter direkter oder indirekter allgemeiner Kontrolle dieser Partei befindet.

„API“ bezieht sich auf eine Reihe von Routinen, mit deren Hilfe die Skype-Software die Funktionalität der Skype-Software für eine bestimmte Plattform oder ein bestimmtes Betriebssystem bereitstellt.

„Betaphase“ bezieht sich auf die von Skype und dem Unternehmen bestimmte Anfangsphase zum Testen der gegenseitigen Verbindung und der Ausfallsicherheit der Netze des Unternehmens und von Skype, um zu gewährleisten, dass den Endnutzern die Nutzung der Voice-Services ordnungsgemäß und effektiv in Rechnung gestellt werden kann.

„Unternehmen“ bezieht sich auf den Skype-Voice-Services-Programmpartner gemäß der Beschreibung auf der Skype-Website, für den sich der Content-Anbieter für die Entwicklung, Einführung, Vermarktung und Unterstützung der Voice-Services entscheidet.

„Kontrolle“, „kontrolliert“ oder „kontrollierend“ bedeutet in Bezug auf eine Körperschaft der direkte oder indirekte nutznießerische Anteilsbesitz von mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Anteile der Körperschaft oder der direkte oder indirekte Machtbesitz, die Fähigkeit, die Richtung des Managements und die Richtlinien einer derartigen Körperschaft vorzugeben oder zu bewirken, entweder durch Besitz von stimmberechtigten Wertpapieren, vertraglich oder auf sonstige Weise.

„Content-Anbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Voice-Services zur Bereitstellung über die Skype-Website und die Skype-Software mit Hilfe der Plattform des Unternehmens anbietet.

„Endnutzer“ bezieht sich auf den Nutzer der Skype-Software und/oder Besucher der Skype-Website, der einen Voice-Service in Anspruch nimmt.

„Minutengebühr für kostenlose Services“ ist die von Skype und dem Unternehmen gemäß Abschnitt 2.4 festgelegte Minutengebühr, die einem Content-Anbieter, der kostenlose Voice-Services anbietet, in Rechnung gestellt wird.

„Kostenlose Voice-Services“ sind von einem Content-Anbieter entwickelte Services, die auf der Plattform des Unternehmens untergebracht und über die Skype-Website oder die Skype-Software zugänglich gemacht werden und die mit Hilfe der Skype-Software von den Endnutzern kostenlos aufgerufen und genutzt werden können.

„Geistige Eigentumsrechte“ bezieht sich auf alle Marken, Markennamen, Dienstleistungsmarken, Servicebezeichnungen und Logos einer Partei und jedes sonstige geistige Eigentum, das dieser Partei gehört bzw. dessen Nutzung der Partei genehmigt wurde (ohne geistige Eigentumsrechte, die unter dieser Vereinbarung lizenziert werden), und alle Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Verwertungsrechte, Rechte des Verfassers, Vertrags- und Lizenzrechte, sämtliches Goodwill und alle anderen vertragsgegenständlichen geistigen Eigentumsrechte.

„Mindestminutengebühr für gebührenpflichtige Services“ ist die Endnutzern berechnete Mindestminutengebühr, die das Unternehmen für die auf seiner Plattform entwickelten und betriebenen gebührenpflichtigen Voice-Services verlangt.

„Plattform“ ist das vom Unternehmen betriebene Netz, über das es IVR-basierte Lösungen und Hilfsmittel bereitstellt.

„Minutengebühr für gebührenpflichtige Services“ ist die von einem Content-Anbieter gemäß Abschnitt 2.2 festgelegte Minutengebühr, die einem Endnutzer für die Nutzung der gebührenpflichtigen Voice-Services des Content-Anbieters berechnet werden.

„Gebührenpflichtige Voice-Services“ sind von einem Content-Anbieter entwickelte Services, die auf der Plattform des Unternehmens untergebracht und über die Skype-Website oder die Skype-Software zugänglich gemacht werden und die mit Hilfe der Skype-Software von den Endnutzern gegen eine Gebühr aufgerufen und genutzt werden können.

„Einnahmen aus gebührenpflichtigen Services“ sind die von Skype erhaltenen bzw. eingezogenen Bruttoeinnahmen aus dem gebührenpflichtigen Voice-Service, der von einem Content-Anbieter unter dieser Vereinbarung entwickelt wurde.

„Richtlinien zur Skype-Markenpolitik“ ist das von Skype zur Verfügung gestellte Handbuch, in dem die korrekte Online- und Offline-Anzeige und Nutzung der Marke Skype erläutert werden.

„Skype-Software“ ist die proprietäre Kommunikationssoftware von Skype im Zielcodeformat.

„SkypeOut-Guthaben“ ist das vom Endnutzer von Skype gekaufte und im Konto des Endnutzers befindliche Guthaben.

„Skype-Website“ bezieht sich auf die Website unter www.skype.com und alle anderen von Skype für das Voice-Services-Programm entwickelten Websites.

„Laufzeit“ bezieht sich auf die Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarung wie in Abschnitt 5 festgelegt.

„Voice-Services“ bezieht sich auf kostenlose und gebührenpflichtige Voice-Services.

„Voice-Services-Programm“ ist das Programm, das die Voice-Services-Entwicklungsplattform für die entsprechenden Skype-Services ermöglicht und in dieser Vereinbarung näher bezeichnet ist.

© Skype – Letzte Überarbeitung: September 2005.